Allgemeine Geschäftsbedingungen - Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Marke Lünestrom der Firstcon GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie für SLP-Kunden und Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB sowie § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB

§ 1 Anwendungsbereich, Liefervoraussetzungen/-ausschlüsse

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend „AGB" genannt, sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Marke Lünestrom der Firstcon GmbH, im Folgenden nur Lünestrom genannt, über die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie (Öko-Strom) für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle in Niederspannung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle von Lünestrom angebotenen Stromprodukte, die auf Standardlastprofilen (SLP) beruhen. Bestandteile dieses Sondervertrages sind zudem das Auftragsformular oder ggf. abweichend, die Aufzeichnung des mündlichen Auftrags des Kunden und die Vertragsbestätigung von Lünestrom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 22.11.2021 (Stromgrundversorgungsverordnung, nachstehend „StromGVV" genannt) genannt, sofern und soweit durch diese AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die StromGVV ist auf der Internetseite von Lünestrom unter www.lünestrom.de einsehbar oder kann bei Lünestrom angefordert werden. Ausgeschlossen ist die Belieferung von Kunden, deren Entnahmestellen mit Bargeld- und/oder Chipkartenzählern ausgestattet sind. Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die vorstehenden Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf Lünestrom diesen Stromliefervertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen dem Kunden und Lünestrom kommt mit der Annahme des Kundenauftrages (Angebot) durch die Vertragsbestätigung von Lünestrom (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Bei Übersendung der Vertragsbestätigung steht der genaue Lieferbeginn noch nicht fest. Diesen wird Lünestrom dem Kunden so schnell wie möglich schriftlich mitteilen. Damit die Lieferung durch Lünestrom zu realisieren ist, ist es erforderlich, dass der Kunde die in seinem Antrag anzugebenden Daten vollständig und zutreffend mitteilt und Lünestrom eine Vollmacht zur Kündigung seines bisherigen Stromliefervertrages erteilt oder diesen selbst zum Lieferbeginn kündigt und die Kündigung durch Übersendung einer Kopie des Kündigungsschreibens und der Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten nachweist. Bei einer Online-Bestellung wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung der eingegebenen Daten und die Möglichkeit der Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Nachdem Lünestrom durch den zuständigen Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung, sowie durch den bisherigen Stromlieferanten des Kunden die Kündigung des alten Liefervertrages bestätigt worden ist, beginnt die Stromlieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens mit dem auf die Beendigung des vorausgegangenen Liefervertrages folgenden Tag. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Liefertermin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Jede Vertragspartei ist zum Rücktritt berechtigt, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsschluss aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht mit der Strombelieferung begonnen werden kann. Der Rücktritt lässt etwaige Rückzahlungs-/Erstattungsansprüche des Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls bereits geleisteter Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie Schadensersatzansprüche des Kunden unberührt.

§ 3 Strompreis

Der vom Kunden für die abgenommene elektrische Energie zu bezahlende Preis besteht aus einem nach Verbrauch gestaffelten Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil (Arbeitspreis). Die Preise richten sich nach dem vom Kunden gewählten Energieprodukt und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Die Preise sind abhängig von der Jahresverbrauchsprognose des Kunden und werden von Lünestrom in Verbrauchsstaffeln (z.B. 10.000 kWh-Schritten) angeboten. Die Preise verstehen sich einschließlich Abgaben (Netznutzungsentgelte, Messpreis, Messstellenbetrieb ohne die Kosten einer MME (Modernen Messeinrichtung) oder eines Smart Meters, Abgabe nach §19 Abs.2 Netznutzungsentgeltverordnung, nachstehend § 19-Umlage genannt, Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung, nachstehend KA-Abgabe genannt, Umlage nach § 17f EnWG, nachstehend Offshore-Haftungsumlage genannt, Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nachstehend „EEG-Umlage" genannt, und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nachstehend „KWK-Umlage" genannt), sowie Strom- und Umsatzsteuer. Informationen zur Höhe der Abgaben und Umlagen sind wie in § 5 unten beschrieben zugänglich.

§ 4 Preisanpassungen, Energiepreisfixierung (eingeschränkte oder bedingte Preisgarantie)

Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach schriftlicher Mitteilung per Brief an den Kunden wirksam. Die Mitteilung über die Preisanpassung muss mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Änderungen der Preise über die Regelungen in § 5 hinaus werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit Lünestrom fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigt. Zeitgleich mit der Information über die Preisänderung wird auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Soweit eine Energiepreisfixierung vereinbart ist, wird Lünestrom während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe von Netznutzungsentgelten, gesetzlich vorgeschriebener Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen (insbesondere die EEG- und § 19-Umlage) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, denn auf diese Preisbestandsteile hat Lünestrom keinen Einfluss.

§ 5 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen

Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen Lünestrom und dem Kunden zusätzliche Netzentgelte, Steuern (auch neu geschaffene), Abgaben oder hoheitliche Belastungen (z.B. CO2-Bepreisung) an oder werden solche Kosten, insbesondere die CO2-Bepreisung, erhöht, ist Lünestrom berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die Netzentgelte, Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen Lünestrom und dem Kunden erhöht werden. Lünestrom wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht von Lünestrom zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist Lünestrom nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lünestrom und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden. Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird Lünestrom die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen. Die jeweils aktuelle Höhe der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der KA-Abgabe, der EEG-, der § 17f-Offshore-, §19-, der KWK-Umlage kann der Kunde jederzeit der unter www.lünestrom.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen oder telefonisch bei Lünestrom erfragen.

§ 6 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Sonderkündigung, Schadensersatzforderungen

Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen. Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monat(e). Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform oder kann über die dafür vorgesehen Schaltfläche auf der Webseite von Lünestrom erfolgen. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden erfolgt eine kurzfristige Zahlungserinnerung mit Terminsetzung durch Lünestrom. Für die Feststellung von Zahlungsrückständen zur Begründung einer fristlosen Kündigung werden Beträge aus nicht titulierten Forderungen berücksichtigt, die unstrittig aufrechenbare Beträge oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche übersteigen. Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt Lünestrom keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Lieferanten unentgeltlich durch.

§ 7 Umzug

Einen bevorstehenden Umzug hat der Kunde der Lünestrom 6 Wochen vor dem Auszugstermin aus der Entnahmestelle schriftlich mitzuteilen. Der Kunde haftet gegenüber der Lünestrom für den nach seinem Auszug aus der Wohnung bzw. Entnahmestelle dort erfolgten Strombezug durch Dritte, sofern und soweit Lünestrom von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine Kenntnis erlangt. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, den Zählerstand am Tag des Auszugs aus der Entnahmestelle abzulesen und dem Lieferanten unaufgefordert mitzuteilen. Das Recht des Kunden, einer Selbstablesung im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit zu widersprechen, bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Datenschutz, Bonitätsprüfung

Die für das Liefervertragsverhältnis maßgeblichen personenbezogenen Daten des Kunden werden von Lünestrom entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen von Lünestrom – beispielweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke von Lünestrom für die Betreuung und Beratung des Kunden – erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des Liefervertrags beteiligt sind (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung oder zum Forderungsinkasso), Lünestrom ist verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) berechtigt, von Lünestrom unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden. Lünestrom prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Geburtsdatum, Adresse und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Kunden kann Lünestrom einen Vertragsschluss ablehnen. Unabhängig davon wird Lünestrom der beauftragten Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Lünestrom, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden. Elektronische Bestelleingabe: Bei einer Bestellung über das Bestellportal von Lünestrom im Internet wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der elektronischen Eingabe der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Vertragsschluss und Vertragstext werden gespeichert und dem Kunden
unabhängig von der diesem erteilten Vertragsbestätigung auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

§ 9 Beschwerden, Schlichtungsverfahren

Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: per E-Mail an: service@lünestrom.de, per Fax an: 0 41 31 - 8 722 733 oder per Post an: Firstcon GmbH, Abt. Strom-Kundenservice Lünestrom, Untere Schrangenstraße 4, 21335 Lüneburg. Sollten Sie wider Erwarten nach vier Wochen keine Antwort auf Ihre Beschwerde erhalten haben oder sollte diese abschlägig beschieden worden sein, können Sie eine Schlichtung bei der Streitschlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, die zuständige Regulierungsbehörde, vermittelt in solchen Fällen. So erreichen Sie die beiden Stellen: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn; per E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de Telefax: 030 22480-515; Telefon: 030 22480-500

§ 10 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich, der und dessen Kontaktdaten dem Kunden erforderlichenfalls auf Nachfrage durch Lünestrom jederzeit bekannt gegeben werden.

 

Stand: 11.01.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gas

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firstcon GmbH für die Lieferung von Erdgas für SLP-Kunden der Vertriebsmarke Lünestrom und Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB sowie § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB

§ 1 Anwendungsbereich, Liefervoraussetzungen/-ausschlüsse

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend „AGB“ genannt, sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Vertriebsmarke Lünestrom der Firstcon GmbH, im Folgenden „Lünestrom“ genannt, über die Belieferung des Kunden mit Erdgas (im Folgenden „Gas“ genannt) für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle in Niederdruck außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle von Lünestrom angebotenen Gasprodukte der Marke Lünestrom, die auf Standardlastprofilen (SLP) beruhen. Bestandteile dieses Sondervertrages sind zudem das Auftragsformular oder ggf. abweichend, die Aufzeichnung des mündlichen Auftrags des Kunden und die Vertragsbestätigung von Lünestrom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 22.11.2021 (Gasgrundversorgungsverordnung, nachstehend „GasGVV“ genannt) genannt, sofern und soweit durch diese AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die GasGVV kann bei Lünestrom angefordert werden. Entsprechend § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) wird auf Folgendes hingewiesen: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen dem Kunden und Lünestrom kommt mit der Annahme des Kundenauftrages (Angebot) durch die Vertragsbestätigung von Lünestrom (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Bei Übersendung der Vertragsbestätigung steht der genaue Lieferbeginn noch nicht fest. Diesen wird Lünestrom dem Kunden so schnell wie möglich schriftlich mitteilen. Damit die Lieferung durch Lünestrom zu realisieren ist, ist es erforderlich, dass der Kunde die in seinem Antrag anzugebenden Daten vollständig und zutreffend mitteilt und Lünestrom eine Vollmacht zur Kündigung seines bisherigen Gasliefervertrages erteilt oder diesen selbst zum Lieferbeginn kündigt und die Kündigung durch Übersendung einer Kopie des Kündigungsschreibens und der Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten nachweist. Bei einer Online-Bestellung wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung der eingegebenen Daten und die Möglichkeit der Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Nachdem Lünestrom durch den zuständigen Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung, sowie durch den bisherigen Gaslieferanten des Kunden die Kündigung des alten Liefervertrages bestätigt worden ist, beginnt die Gaslieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens mit dem auf die Beendigung des vorausgegangenen Liefervertrages folgenden Tag. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Liefertermin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Kann innerhalb von 6 Wochen ab dem von Lünestrom bestätigten Termin für den Lieferbeginn oder einem von Lünestrom bestätigten Wunschtermin des Kunden nicht mit dessen Belieferung begonnen werden, ist der Kunde berechtigt, von dem Liefervertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung des Lieferbeginns auf vom Kunden zu vertretenden Umständen beruht. Lünestrom ist zum Rücktritt berechtigt, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsschluss aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht mit der Gasbelieferung des Kunden begonnen werden kann. Der Rücktritt lässt etwaige Rückzahlungs-/Erstattungsansprüche des Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls bereits geleisteter Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie Schadensersatzansprüche des Kunden unberührt.

§ 3 Gaspreis

Der vom Kunden für die abgenommene Gasmenge zu bezahlende Preis besteht aus einem nach Verbrauch gestaffelten Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil (Arbeitspreis). Die Preise richten sich nach dem vom Kunden gewählten Energieprodukt und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Die Preise sind abhängig von der Jahresverbrauchsprognose des Kunden und werden von Lünestrom in Verbrauchsstaffeln (z.B. 10.000 kWh-Schritten) angeboten. Die Preise für Privatkunden sind Bruttopreise einschließlich Abgaben (Netznutzungsentgelte, Messpreis, Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung, nachstehend KA-Abgabe genannt, CO2-Bepreisung), sowie Energie- oder Gas- und Umsatzsteuer. Informationen zur Höhe der Abgaben und Umlagen sind wie in § 5 unten beschrieben zugänglich.

§ 4 Preisanpassungen, Energiepreisfixierung (eingeschränkte oder bedingte Preisgarantie)

Änderungen der Preise über die Regelungen in § 5 hinaus werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung über die Preisanpassung muss mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Änderungen der Preise über die Regelungen in § 5 hinaus werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit Lünestrom fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigt. Zeitgleich mit der Information über die Preisänderung wird auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Soweit eine Energiepreisfixierung vereinbart ist, wird Lünestrom während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe von Netznutzungsentgelten, gesetzlich vorgeschriebener Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Maßgabe der in § 5 getroffenen Bestimmungen, denn auf diese Preisbestandsteile hat Lünestrom keinen Einfluss.

§ 5 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen

Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Gases nach Abschluss des Vertrages zwischen Lünestrom und dem Kunden zusätzliche Steuern (auch neu geschaffene), Abgaben oder hoheitliche Belastungen (z.B. CO2-Bepreisung) an oder werden solche Kosten, insbesondere die CO2-Bepreisung, erhöht, ist Lünestrom berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen Lünestrom und dem Kunden erhöht werden. Lünestrom wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht von Lünestrom zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist Lünestrom nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen Lünestrom und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden. Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird Lünestrom die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen. Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Lünestrom wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren. Die jeweils aktuelle Höhe der Umsatzsteuer, der CO2-Kosten gem. BEHG (Bundesemissionshandelsgesetz) der Energiesteuer und der KA-Abgabe kann der Kunde jederzeit auf der unter www.lünestrom.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen oder telefonisch bei Lünestrom erfragen.

§ 6 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Sonderkündigung, Schadensersatzforderungen

Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen. Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform oder kann über die dafür vorgesehen Schaltfläche auf der Webseite von Lünestrom erfolgen. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden erfolgt eine kurzfristige Zahlungserinnerung mit Terminsetzung durch Lünestrom. Für die Feststellung von Zahlungsrückständen zur Begründung einer fristlosen Kündigung werden Beträge aus nicht titulierten Forderungen berücksichtigt, die unstrittig aufrechenbare Beträge oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche übersteigen. Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt Lünestrom keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Gaslieferanten unentgeltlich durch.

§ 7 Umzug

Einen bevorstehenden Umzug hat der Kunde Lünestrom 6 Wochen vor dem Auszugstermin aus der Entnahmestelle schriftlich mitzuteilen. Der Kunde haftet gegenüber Lünestrom für den nach seinem Auszug aus der Wohnung bzw. Entnahmestelle dort erfolgten Gasbezug durch Dritte, sofern und soweit Lünestrom von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine Kenntnis erlangt. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, den Zählerstand am Tag des Auszugs aus der Entnahmestelle abzulesen und dem Lieferanten unaufgefordert mitzuteilen. Das Recht des Kunden, einer Selbstablesung im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit zu widersprechen, bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Datenschutz, Bonitätsprüfung

Die für das Liefervertragsverhältnis maßgeblichen personenbezogenen Daten des Kunden werden von Lünestrom entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen von Lünestrom – beispielweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke von Lünestrom für die Betreuung und Beratung des Kunden – erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des Liefervertrags beteiligt sind (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung oder zum Forderungsinkasso), Lünestrom ist verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) berechtigt, von Lünestrom unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden. Lünestrom prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Geburtsdatum, Adresse und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Kunden kann Lünestrom einen Vertragsschluss ablehnen. Unabhängig davon wird Lünestrom der beauftragten Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Lünestrom, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden. Elektronische Bestelleingabe: Bei einer Bestellung über das Bestellportal von Lünestrom im Internet wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der elektronischen Eingabe der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Vertragsschluss und Vertragstext werden gespeichert und dem Kunden unabhängig von der diesem erteilten Vertragsbestätigung auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

§ 9 Beschwerden, Schlichtungsverfahren

Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: per E-Mail an: service@lünestrom.de, per Fax an: 0 41 31 - 8 722 733 oder per Post an: Firstcon GmbH, Abt. Gas-Kundenservice Lünestrom, Untere Schrangenstraße 4, 21335 Lüneburg. Sollten Sie wider Erwarten nach vier Wochen keine Antwort auf Ihre Beschwerde erhalten haben oder sollte diese abschlägig beschieden worden sein, können Sie eine Schlichtung bei der Streitschlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, die zuständige Regulierungsbehörde, vermittelt in solchen Fällen. So erreichen Sie die beiden Stellen: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn; per E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de Telefax: 030 22480-515; Telefon: 030 22480-500

§ 10 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich, der und dessen Kontaktdaten dem Kunden erforderlichenfalls auf Nachfrage durch Lünestrom jederzeit bekannt gegeben werden.

 

Stand: 11.01.2023

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